inkassora – Kanzlei mit Inkasso

Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Rechtsmittel

(Rechtsmittel und Rechtsbehelfe)

Über die Rechtsmittel Beschwerde, sofortige Beschwerde, Berufung, Rechtsbeschwerde und Revision entscheidet das übergeordnete Gericht, über die Rechtsbehelfe Erinnerung, Vollstreckungserinnerung und Rechtspflegererinnerung ein Richter desselben Gerichts. Während Beschwerden und Erinnerungen bei dem Gericht einzulegen sind, gegen dessen Entscheidung man sich wendet, sind Berufung, Rechtsbeschwerde und Revision stets beim Berufungs- bzw. Rechtsbeschwerde- oder Revisionsgericht einzulegen. Vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und vor dem Bundesgerichtshof muss man sich durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Frei vom Anwaltszwang sind also die beiden beim Amtsgericht für den Gläubiger wichtigen Abteilungen: Mahngericht und Vollstreckungsgericht. Ist der Gläubiger mit dem Vorgehen des Gerichtsvollziehers nicht einverstanden, z.B. wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen, einen Vollstreckungsauftrag nicht ordnungsgemäß ausführt oder eine Frage des Gläubigers bei der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nicht zulässt, kann der Gläubiger Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlegen und beantragen, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dass er den Auftrag ausführt. Weist das Vollstreckungsgericht die Erinnerung des Gläubigers zurück, kann dieser innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim übergeordneten Landgericht einlegen. Das Vollstreckungsgericht kann der sofortigen Beschwerde abhelfen.

Weist das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) einen Antrag des Gläubigers, z.B. auf Kontenpfändung zurück, kann der Gläubiger dagegen ebenfalls sofortige Beschwerde innerhalb einer Zweiwochenfrist ab Zustellung der ablehnenden Entscheidung einlegen. Eingelegt werden kann die Beschwerde beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – aber auch beim übergeordneten Landgericht. Das Amtsgericht kann der Beschwerde abhelfen.

Ist das Landgericht der gleichen Meinung wie das Vollstreckungsgericht, weist es die Beschwerde zurück. Es kann dann aber (selten!) die Rechtsbeschwerde zum BGH zulassen. Wenn das Vollstreckungsgericht einem Antrag des Gläubigers stattgibt, das Landgericht die Entscheidung aber aufhebt, kann der Gläubiger bei Zulassung durch das Landgericht innerhalb eines Monats Rechtsbeschwerde beim BGH einlegen.

Wird ein Gegenstand gepfändet, der dem Schuldner nicht gehört, kann der Eigentümer die sog. Drittwiderspruchsklage beim Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt, erheben. Der Antrag lautet, die Zwangsvollstreckung in bestimmte Gegenstände für unzulässig zu erklären. Gleichzeitig kann der Eigentümer die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Im Prozess muss er sein Eigentum nachweisen.

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