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Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Der Schuldner, der nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet, kommt grundsätzlich durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Erhebung (Zustellung) einer Klage sowie Zustellung eines Mahnbescheids stehen der Mahnung gleich.

Der Gläubiger kann aber auch auf eine Mahnung verzichten und dem Schuldner nur die Rechnung zusenden. Dann kommt er 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Ist der Schuldner Verbraucher, so kommt er nur dann automatisch in Verzug, wenn man ihn in der Rechnung auf diese Folgen des Zugangs hingewiesen haben. Verbraucher sind natürliche Personen, die das Rechtsgeschäft weder im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit abgeschlossen haben (§ 13 BGB).

Eine Mahnung ist außerdem nicht notwendig, wenn die Vertragsparteien einen festen Zahlungstermin vereinbart haben (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Aber: Nicht genügend für Verzug ohne Mahnung ist es, wenn Sie als Gläubiger einseitig einen Zahlungstermin (zum Beispiel „zahlbar bis …“) auf die Rechnung schreiben;

  • wenn dem Schuldner zum Beispiel mitgeteilt wird, dass der Werklohn zehn Tage nach Rechnungszugang zu überweisen ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
  • wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB);
  • wenn der Schuldner die Zahlung zu einem bestimmten Termin ankündigt, dann aber nicht zahlt (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Der Verzug beginnt dann zu diesem Zeitpunkt.

Verzugsfolgen

Gemäß § 288 BGB liegt der gesetzliche Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, sogar auf 8 % p.a. über dem Basiszinssatz.

In drei Fällen können höhere Verzugszinsen vom Schuldner gefordert werden (§ 288 Abs. 3 und 4 BGB):

  1. wenn höhere Verzugszinsen vertraglich vereinbart wurden;
  2. wenn der Gläubiger mit Kredit arbeitet, muss der Schuldner ihm aufgewandte höhere Kreditzinsen erstatten;
  3. wenn dem Gläubiger Anlagezinsen entgangen sind (z.B. wenn er das vom Schuldner rechtzeitig kommende Geld zinsgünstig, z.B. für eine Anleihe mit 12 % Zinsen angelegt hätte).

Verzug gemäß § 286 BGB neue Fassung

Hierunter ist die trotz Fälligkeit schuldhafte Verzögerung einer Leistung durch den Schuldner zu verstehen. Verzug liegt aber nicht vor, wenn die Leistung gänzlich unmöglich (geworden) ist. Beim Verzug muss die Leistung also noch erbringbar sein. Dies wird bei Geldschulden regelmäßig der Fall sein, denn “Geld hat man zu haben”. Verzug begründet die Ersatzpflicht für alle aus dem Verzug resultierenden Schäden. Diese Schadensersatzpflicht tritt neben den Anspruch auf die eigentliche Forderung. Zu beachten ist die Regelung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, modifiziert durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Hiernach tritt (Zahlungs-) Verzug ohne Zutun des Gläubigers spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung ein. Dies gilt bei Forderungen gegen Verbraucher jedoch nur dann, wenn sie auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden sind.

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