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Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und dessen Zwangsvollstreckung

Wenn außergerichtliche Mahnbemühungen erfolglos geblie­ben sind, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren in Gang setzen. Es kommt dann infrage, wenn Sie davon ausgehen, dass Ihr Schuldner nicht Widerspruch gegen Ihre Forderung einle­gen wird (z.B. wegen Mängeln, Schlechterfüllung, Nichterhalt der Ware usw.). Das Ergebnis des gerichtlichen Mahnverfahrens ist ein Vollstreckungsbescheid, der dem Schuldner durch das zuständige Gericht zugestellt wird. Legt der Schuldner keinen Widerspruch oder Einspruch ein, erhält der Gläubiger einen „Titel“, mit dem er eine Zwangsvollstreckung in die Wege leiten kann. Mahn­ und Vollstreckungsbescheide können Rechtsan­wälte, das von Ihnen beauftragte Inkassounternehmen oder Sie selbst beim zuständigen zentralen Mahngericht beantragen. Liegt der Vollstreckungsbescheid vor, können beide Dienstleis­ter auch die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Schuldner be­treiben. Das heißt, sie sorgen dafür, dass die ausstehende For­derung z.B. durch einen Gerichtsvollzieher eingetrieben wird.

Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und dessen Zwangsvollstreckung

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