inkassora – Kanzlei mit Inkasso

Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Fälligkeit

Die Forderungsentstehung und deren Fälligkeit sind zu unterscheiden. Fällig ist eine Forderung erst in dem Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen darf. So entsteht der Werklohnanspruch bereits mit Abschluss des Werkvertrages, indes tritt Fälligkeit erst nach Erstellung und Abnahme des Werkes ein. Daraus folgt, dass eine Mahnung vor Fälligkeit regelmäßig sinnlos ist, weil sie nicht zum Verzug führen kann. Außerdem erkennt man, dass das Mahnverfahren nur für fällige Ansprüche erfolgversprechend ist. Die Fälligkeit einer Forderung selbst ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. In gewissem Rahmen ist die Fälligkeit frei vertraglich vereinbar (AGB-Gesetz beachten!). Im übrigen gelten je nach Schuldverhältnis unterschiedliche Fälligkeiten:

  • Kaufpreis: regelmäßig mit Übergabe der Ware
  • Werklohn: nach Abnahme des Werkes
  • Darlehen: nach Kündigung des Darlehens
  • Dienstleistung: nach Erbringung der Leistung
  • Maklerlohn: nach Nachweis bzw. Vermittlung
  • Bürgschaft: wie Hauptforderung
  • Versicherungsleistungen: mit Anzeige des Versicherungsfalles
  • Miete/Pacht: je nach Abrechungszyklus (Miete: monatlich zum Ersten, Pacht jährlich im Voraus)
  • Unerlaubte Handlung: mit Erfolgseintritt bzw. Bezifferung (Rechnung) des Schadens

Die Fälligkeit fällt in den Bereich des außergerichtlichen Mahnens.

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