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Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Drittschuldnererklärung

Da im Rahmen der Forderungspfändung immer nur die „angebliche Forderung“ des Schuldners gegen einen Dritten (Schuldner des Schuldners = Drittschuldner) gepfändet wird, bietet das Gesetz dem Gläubiger die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang die gepfändete Forderung tatsächlich besteht.

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Durch die Aufforderung an den Drittschuldner muss dieser Auskunft darüber geben,

  • ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung haben (z.B. wegen Abtretung),
  • ob und inwieweit er die Forderung anerkannt und Zahlung zu leisten bereit ist,
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Auskunft wird nur auf Verlangen des Gläubigers erteilt. Weitere Fragen hat der Drittschuldner nicht zu beantworten. Die Drittschuldnererklärung kann mündlich gegenüber dem Gerichtsvollzieher bei Zustellung der Aufforderung, die regelmäßig mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt, erteilt oder schriftlich innerhalb einer Zweiwochenfrist wahlweise gegenüber dem Gerichtsvollzieher oder gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger abgegeben werden. Will sich der Gläubiger näher über den Bestand der Forderung informieren, steht ihm hierfür ein Auskunftsrecht gegenüber dem Schuldner – nicht aber gegenüber dem Drittschuldner – zu. Durch die Information, die der Gläubiger vom Drittschuldner und ggf. ergänzend vom Schuldner erhält, wird er in die Lage versetzt, sein weiteres Vorgehen gegen den Schuldner entsprechend zu planen: Verspricht die Forderungspfändung Erfolg, weil der Drittschuldner die Forderung anerkannt hat und zur Zahlung bereit ist, kann er auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Die Auskunft kann vom Gläubiger auch noch nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses verlangt werden. Die Zweiwochenfrist kann nur vom Gläubiger, nicht aber vom Gerichtsvollzieher oder vom Vollstreckungsgericht verlängert werden. Die Kosten der Drittschuldnererklärung (Schreib- und Portokosten) kann der Drittschuldner vom Gläubiger nicht erstattet verlangen, weil dafür eine Rechtsgrundlage fehlt. Daher darf der Drittschuldner die Auskunftserteilung auch nicht bis zur Kostenzahlung durch den Gläubiger zurückstellen. Der Gläubiger kann den Drittschuldner zwar nicht auf Auskunftserteilung verklagen. Der Drittschuldner muss dem Gläubiger jedoch den Schaden ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass er schuldhaft nicht oder nur unvollständig, falsch oder nicht rechtzeitig Auskunft erteilt hat.

Ein Schaden kann dem Gläubiger etwa dadurch entstehen, dass er den Anspruch gegen den Drittschuldner einklagt (Drittschuldnerklage), den Prozess aber wegen Nichtbestehens der gepfändeten Forderung verliert. In diesem Fall kann der Gläubiger vom Drittschuldner die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, insbesondere also Gerichts- und Anwaltskosten, ersetzt verlangen. Die Drittschuldnererklärung unterbricht außerdem die Verjährung und führt zu einer Beweislastumkehrung. Der Gläubiger muss demnach nicht mehr das Bestehen der Forderung beim Drittschuldner beweisen, sondern der Drittschuldner muss vielmehr beweisen, dass eine solche nicht existiert.

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