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Durchsuchungsanordnung

Die Durchsuchungsanordnung wird vom Richter des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht -, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfinden soll, auf Antrag des Gläubigers erlassen, wenn dem Gerichtsvollzieher anlässlich eines Sachpfändungsversuchs das Betreten der Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners von diesem untersagt wird.

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Nach der Rechtsprechung genügt es für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung auch, wenn der Gerichtsvollzieher mindestens zweimal, davon einmal zu Zeiten, zu denen Berufstätige üblicherweise zu Hause zu sein pflegen, den Schuldner nicht angetroffen hat. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist im Hinblick auf das im Grundgesetz garantierte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume) zum Betreten der Wohnung für den Gerichtsvollzieher grundsätzlich erforderlich. Eine Ausnahme gilt nur bei „Gefahr im Verzug“. Sie liegt vor, wenn die mit der vorherigen Einholung der Durchsuchungsanordnung verbundene Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Das kann z.B. bei einem bevorstehenden Umzug oder einer bevorstehenden Auslandsreise des Schuldners der Fall sein. Die Entscheidung, ob Gefahr im Verzug ist, trifft der Gerichtsvollzieher. Vollstreckt der Gerichtsvollzieher für mehrere Gläubiger gleichzeitig, von denen sich nur ein Teil eine Durchsuchungsanordnung beschafft hat, so muss er die Durchsuchung abbrechen und auf Aufforderung des Schuldners dessen Wohn- bzw. Geschäftsräume verlassen, wenn der Schuldner die Forderungen der mit Durchsuchungsanordnungen versehenen Gläubiger erfüllt.

Im Übrigen genügt eine Anordnung nur gegenüber dem Schuldner, auch wenn dieser nicht alleiniger Inhaber der Wohnung ist. Gegenüber Mitbewohnern ist keine Anordnung nötig, selbst wenn diese sich einer Durchsuchung widersetzen.

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