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Kontenpfändung

Praktisch jeder Schuldner verfügt über ein Girokonto, über das er seinen Zahlungsverkehr abwickelt. Es ist daher für den Gläubiger ein wichtiges Pfändungsobjekt. Die Kontenpfändung wird beim Vollstreckungsgericht beantragt. Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das kontoführende Kreditinstitut im Wege der Parteizustellung (siehe Zustellung) wird sie wirksam. Sie stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Lebensführung des Schuldners dar:Neben der Meldung der Pfändung an die SCHUFA, einer Kreditsicherungsorganisation, die zur Kreditunwürdigkeit führt, droht dem Schuldner auch die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch seine Bank oder Sparkasse nach Nr. 19 deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

In vielen Fällen ist der Schuldner gezwungen, sich mit der Bitte um Verzicht auf die Kontenpfändung an den Gläubiger zu wenden, damit er seine Geschäfte weiterführen kann. Dabei muss der Schuldner dem Gläubiger ein vernünftiges Zahlungsangebot unterbreiten.

Der Verzicht auf die Kontenpfändung ist dem Drittschuldner (z.B. Bank, Sparkasse) und dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen. Er bedeutet nur Verzicht auf die Kontenpfändung. Der Vollstreckungstitel bleibt trotzdem bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verzicht gegenüber dem Schuldner auch ohne Zustellung formlos, etwa durch normalen Brief, erklärt werden.

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