Dem Schuldner muss auch bei der Zwangsvollstreckung ein Existenzminimum zum Leben verbleiben, da er andernfalls gezwungen ist, Sozialhilfe zu beantragen. Auf diese Weise würden sich Gläubiger auf Kosten der Allgemeinheit und der Steuerzahler indirekt aus öffentlichen Mitteln befriedigen.
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erfolgt der Pfändungsschutz über die Lohnpfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO).
Nach der Lohnpfändungstabelle ist ein bestimmter monatlicher Grundbetrag –
- beim ledigen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen
bis 930 EUR monatlich, - beim kinderlos verheirateten Schuldner
bis 1.280 EUR monatlich, - beim verheirateten Schuldner mit 1 Kind
bis 1.475 EUR monatlich usw.
pfändungsfrei.
Sachpfändung
Bei der Sachpfändung gibt es einen umfangreichen Katalog unpfändbarer Sachen. Die wichtigsten davon sind: Die Sachen, die der Schuldner für eine bescheidene, seiner Verschuldung angemessene Lebensführung benötigt (z.B. Stühle, Tisch, Bett, aber auch technische Geräte wie etwa Radio und Fernseher). Der Farbfernseher wird wegen seines hohen Verbreitungsgrades von 95 – 97% überwiegend als unpfändbar angesehen. Lediglich in den Landgerichtsbezirken Wiesbaden und Gera werden Farbfernseher gepfändet, wenn der Schuldner daneben ein Rundfunkgerät besitzt. Nach Ansicht der zuständigen Beschwerdekammer des LG könne dem Gläubiger der Zugriff auf den Farbfernseher in einem solchen Fall nicht verwehrt werden. Hält man ein Fernsehgerät für unpfändbar, kommt eine Austauschpfändung dergestalt in Betracht, dass beispielsweise der Farbfernseher gepfändet wird und dem Schuldner ein Schwarz-Weiß-Gerät zur Verfügung gestellt wird oder ihm zur Anschaffung eines billigeren Ersatzgerätes der erforderliche Geldbetrag überlassen wird.
Beliebte Zugriffsobjekte bei der Sachpfändung sind:
- Vitrinen,
- Videorecorder und -kameras sowie
- Computer;
bei ihnen wird allgemein kein Pfändungsschutz gewährt.
Unpfändbar sind bei berufstätigen Schuldnern die zur Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände (z.B. PKW des Versicherungsvertreters). Für alle Pfändungen gilt auf Antrag des Schuldners noch ein allgemeiner Schutz, soweit die Pfändungsmaßgabe wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde. Allerdings ist auch in diesem Fall das Schutzbedürfnis des Gläubigers zu würdigen: Wenn also der Gläubiger selbst dringend auf das Geld angewiesen ist, kann der Antrag auf Vollstreckungsschutz abgelehnt werden.