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Vorpfändung

Die Vorpfändung (vorläufiges Zahlungsverbot) ist eine private Vollstreckungsmaßnahme ohne Einschaltung eines Gerichts.

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Kontakt

Mit ihrer Zustellung wird der Gerichtsvollzieher beauftragt. Zuständig ist jeder Gerichtsvollzieher in Deutschland. Er hat die Vorpfändung als Eilsache am folgenden Werktag in seinem Bezirk dem Schuldner und dem Drittschuldner selbst zuzustellen oder er bedient sich der Postzustellung. In jedem Fall sind Tag, Stunde und Minute der Zustellung auf der Zustellungsurkunde zu vermerken. Die Gebühr beträgt 12,50 EUR + Zustellkosten.

Die Vorpfändung enthält für den Schuldner das Verbot, über die vorgepfändete Forderung zu verfügen – also z.B. bei Vorpfändung eines Kontos, von diesem Geld abzuheben – und für den Drittschuldner das Verbot, an den Schuldner zu zahlen. Die Vorpfändung wird auch vorläufiges Zahlungsverbot genannt, weil das Zahlungsverbot nur einen Monat ab Zustellung an den Drittschuldner gilt. Innerhalb dieses Monats hat der Gläubiger die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über die „vorgepfändete“ Forderung zu erwirken.

Die Vorpfändung soll den Gläubiger vor folgenden Gefahren schützen:

  • Der Schuldner kann in der Zeit zwischen Erlangung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels durch den Gläubiger und Herbeiführung eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses immer noch über die zu pfändende Forderung verfügen, sie z.B. abtreten.
  • Andere Gläubiger können durch raschen Zugriff die Vollstreckungsmöglichkeit verschlechtern.

Hier wahrt die Vorpfändung für einen Monat den Vorrang.

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