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Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Die besten Tipps zum Forderungseinzug

Im folgenden erhalten Sie einige Tipps zum Thema Forderungseinzug.

Der richtige Vertragspartner

Nicht selten handelt der Vertragspartner nicht unter seinem Geburtsnamen oder dem Namen einer GmbH, sondern unter einer bloßen Etablissementbezeichnung, die über die Person des Vertragspartners nichts aussagt. Beispiel: Sonnenstudio Sonnenschein. Unter dieser Bezeichnung kann Ihr Vertragspartner nicht verklagt werden. Für eine wirksame Zustellung von Schriftstücken ist der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Schuldners unabdingbar!

Erfassen Sie bei allen Arten von Vertragsabschlüssen, den Namen und die Adresse des Handelnden zu!

Schriftliche Vereinbarungen

Viele Rechtsstreite könnten vermieden werden, wenn die Parteien die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festgehalten hätten. Ohne schriftliche Vereinbarungen hängt der Ausgang eines Rechtsstreites meist davon ab, ob der Anspruchsteller und Kläger seinen Anspruch anhand von Zeugenaussagen beweisen kann.

Unterbreiten Sie ein Vertragsangebot, dass alle Regelungspunkte beinhaltet oder lassen Sie sich schriftlich ein Vertragsangebot übermitteln.

Richtig mahnen

Am 01.05.2000 ist das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft getreten. Das Gesetz ändert die Voraussetzungen für den Zahlungsverzug.

Ein Schuldner geriet nach der alten Regelung in Verzug, wenn nach einer Mahnung, in der ihm ein bestimmter Zahlungstermin gesetzt wurde (konkretes Datum) er trotz Fälligkeit die Forderung nicht bezahlt hat. Nach der Regelung ab dem 01.01.2000 kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Dies gilt für Rechnungsstellung ab dem 01.05.2000.

Nach der neuen Regelung ab dem 01.01.2002 kommt ein Schuldner/Käufer, der Verbraucher ist, nur dann nach 30 Tagen ab Zugang der Rechnung automatisch in Verzug, wenn er in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung darauf besonders hingewiesen wird.

Problematisch dürfte nunmehr der Beweis sein, wann eine Rechnung dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist.

Schicken Sie die Rechnung vorab per Telefax an den Rechnungsempfänger. So können Sie anhand des Sendeberichtes nachweisen, dass die Rechnung tatsächlich an einem bestimmten Datum angekommen ist.

Ab Verzugsdatum hat der Schuldner die Kosten des Verzuges, wie beispielsweise die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Forderungsbeitreibung zu tragen. Auch muss die Forderung mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinst werden.

Besondere Ratschläge Internetshop-Betreiber:

Möchten Sie Waren auf Rechnung versenden, dann sollte die Eingabe der Telefonnummer des Kunden auf dem Onlineformular Pflicht sein. So können Sie telefonisch nachfragen, wie es mit der Zahlung aussieht. Denn telefonische Nachfragen sind wirkungsvoller als schriftliche Mahnungen.

Fordern Sie die Telefonnummer Ihres Kunden!

Vergewissern Sie sich, dass Ihr Kunde nicht schon als schwarzes Schaaf bekannt ist. Holen Sie vorab eine Auskunft über den Schuldner ein. Verschaffen Sie sich dazu Zugang zu den wichtigsten Datenbanken (CEG, Creditreform).

Holen Sie vorab Auskunft über den Kunden ein!

Forderungen die längere Zeit liegen bleiben, sind wesentlich schwerer einzuziehen, als Forderungen bei denen zeitnah gemahnt wurde.

Mahnen Sie zügig!

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