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Vollstreckungsklausel

Sie wird nur auf Antrag auf den Vollstreckungstitel gesetzt und lautet: „Vorstehende Ausfertigung wird dem (Name des Gläubigers) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“. Damit entsteht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels. Sie wird vom Urkundsbeamten des Gerichts der ersten Instanz (Amts- oder Landgericht) oder wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, vom Urkundsbeamten dieses Gerichts erteilt. Bei einem notariellen Schuldanerkenntnis wird sie vom Notar auf die Urkunde gesetzt.

Keine Vollstreckungsklausel ist nötig für den Vollstreckungsbescheid, für die Einstweilige Verfügung, für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und für den Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf ein Urteil gesetzt wird.

Neben der oben geschilderten einfachen gibt es noch die titelumschreibende Vollstreckungsklausel, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung für oder gegen Rechtsnachfolger (z.B. Erben) des Gläubigers oder Schuldners erteilt werden soll. Sie wird grundsätzlich vom Rechtspfleger des Gerichts erteilt, von dem das Urteil stammt.

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