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Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Zinsen sind die nach der Laufzeit bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Die Zinsschuld ist damit abhängig von der Hauptschuld.

Zinsen beim gerichtlichen Mahnen

Für den Gläubiger wichtig sind die Verzugszinsen und die Prozesszinsen. Der Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen entsteht, wenn der Schuldner mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug gerät.

Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr gem. § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Er verändert sich zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um die die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Eine Anpassung des Basiszinssatzes erfolgt nicht, wenn sich die Bezugsgröße um weniger als 0,5% verändert hat. Wenn sich der Basiszinssatz ändert, gibt die Deutsche Bundesbank den neuen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger bekannt.

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz jährlich.

Ein Gläubiger kann aus einem anderen Grund höhere Zinsen verlangen, z.B. bei während des Verzugs aufgewandten Kreditzinsen.

Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht ab dem Tag der Rechtshängigkeit, d.h. an dem Tag der Zustellung eines Mahnbescheids oder einer Klage an den Schuldner. Ihre Höhe entspricht der der Verzugszinsen.

Die Verjährungsfrist für den Zinsanspruch beträgt 3 Jahre (siehe Verjährung). Sie beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf die Entstehung des Zinsanspruchs folgt. Bei Zinsen, die in einem Vollstreckungstitel enthalten sind, sollte der Gläubiger darauf achten, dass er durch einen Vollstreckungsversuch die Verjährung unterbricht.

Beispiel:

  1. Vollstreckungsbescheid vom 13.03.2003;
  2. Verjährungsbeginn: 1.1.2004;
  3. Verjährungsende: 31.12.2006.

Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher am 29.12.2006 unterbricht die Verjährung mit der Folge, dass eine neue Zins-Verjährungsfrist von 3 Jahren am Tag nach dem Eingang des Vollstreckungsantrags beim Gerichtsvollzieher zu laufen beginnt.

Zinsen beim außergerichtlichen Mahnen

Ab Verzugseintritt sind Verzugszinsen zu entrichten.

Diese richten sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Zinssatz:

  • bei bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen (§ 246 BGB) bei Forderungen, die vor dem 1.5.2000 fällig waren: 4%
  • bei Forderungen, die zwischen dem 30.04.2000 und dem 31.12.2001 fällig waren, 5% über dem Basiszins
  • bei Forderungen, die nach dem 31.12.2001 fällig wurden, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Geschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers sogar 8 Prozentpunkte darüber
  • bei beiderseitigen Handelsgeschäften: 5% (§ 352 mit Ausnahme der Verzugszinsen)
  • bei Forderungen aus Verträgen nach dem VerbrKrG: 5% über dem Basiszins

Es können höhere Verzugszinsen geltend gemacht werden, wenn:

  • solche vereinbart waren
  • tatsächlich ein Kredit mit höheren Zinsen in Anspruch genommen wurde (Beweislast trägt der Gläubiger)
  • der Forderungsbetrag nicht gewinnbringend angelegt werden konnte (konkrete Darlegung der Anlagemöglichkeit notwendig)
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