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Lohnverschleierung und Lohnschiebung

Die Lohnverschleierung ist wesentlich häufiger anzutreffen als die Lohnschiebung.

Lohnschiebung

Lohnschiebung liegt vor, wenn der Schuldner mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung trifft, wonach sein Arbeitseinkommen ganz oder teilweise nicht an ihn, sondern an einen Dritten (z.B. die Ehefrau) zu zahlen ist und dem Schuldner nur der unpfändbare Lohnteil ausgezahlt wird. Der Gläubiger kann – falls er von der Lohnschiebung Kenntnis hat – den Anspruch des Dritten gegen den Arbeitgeber pfänden, obwohl er gegen diesen keinen Vollstreckungstitel hat, oder er kann den Lohnanspruch des Schuldners einfach pfänden. Diese letztere Pfändung umfasst auch ohne weiteres den Anspruch des Dritten. In beiden Fällen muss der Pfändungsbeschluss dem Schuldner und dem Dritten zugestellt werden. Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Lohnteil aus dem Gesamtbetrag, den er dem Schuldner und dem Dritten nach dem Lohnschiebungsvertrag zu zahlen hat, berechnen.

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Lohnverschleierung

Bei der häufiger vorkommenden Lohnverschleierung erbringt der Schuldner einem Dritten – häufig der Ehefrau in deren Betrieb oder Geschäft – ständig Arbeitsleistungen unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung (z.B. bis zur Pfändungsgrenze bei verheirateten, kinderlosen Schuldnern von 1.289,99 EUR). Im Verhältnis des den Lohn pfändenden Gläubigers zum Arbeitgeber des Schuldners gilt dann eine angemessene Vergütung als geschuldet. In diesen Fällen kann der Gläubiger den „angeblichen“ Lohnanspruch des Schuldners gegen dessen Frau pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Zahlt die Ehefrau nicht freiwillig, muss der Gläubiger diese dann vor dem Arbeitsgericht, bei leitender Stellung vor dem Zivilgericht, verklagen.

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