inkassora – Kanzlei mit Inkasso

Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Die Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht (siehe Gerichtsstand) ist die Alternative zum gerichtlichen Mahnverfahren. Der Gläubiger hat zwischen beiden die freie Wahl. Zunächst jedoch sollte der Gläubiger prüfen, ob er nicht mit dem weitaus schnelleren und billigeren Mahnverfahren sein Ziel erreicht. Legt der Schuldner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch ein, ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid, der einen Vollstreckungstitel darstellt. So empfiehlt sich das Mahnverfahren vor allem dann, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestreitet, aber aus irgendeinem Grund nicht zahlt. Erhebt der Schuldner dagegen Einwendungen gegen die Forderung (z.B. mangelhafte Leistung), empfiehlt sich zwar die Klage, bei Durchführung des Mahnverfahrens wird demgegenüber die Initiative zum Widerspruch auf den Schuldner verlagert.

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Die Klage wird dem Schuldner vom Gericht erst zugestellt, wenn der Gläubiger 3 Gerichtsgebühren eingezahlt hat (3 Gerichtsgebühren betragen z.B. für eine Klage bis 1200 EUR Forderungswert 165 EUR, für eine Klage bis 10.000 EUR Forderungswert 588 EUR; Mehrwertsteuer fällt nicht an) oder wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Die Klage muss enthalten:

  • die Namen des Klägers (Gläubigers) und des Beklagten (Schuldners) mit vollständiger (ladungsfähiger) Anschrift,
  • die Bezeichnung des angerufenen Gerichts,
  • die bestimmte Angabe, was gefordert wird, warum es gefordert wird (Grund des Anspruchs) und
  • einen konkreten Antrag.

Bei Beschreiten des Klagewegs ist jedoch zu beachten, dass bei Streitigkeiten bzw. Forderungen über 5.000 EUR die Klage an das Landgericht zu richten ist und somit Anwaltszwang besteht. In einigen Bundesländern muss zudem (u.a.) bei Forderungen geringer Höhe zuvor eine außergerichtliche Streitbeilegung erfolglos versucht worden sein.

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