inkassora – Kanzlei mit Inkasso

Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Einfach handeln. Schnelle Wirkung.

Schuldner überzeugend zur Zahlung zu bewegen ist unsere Aufgabe. Wir ermöglichen Ihnen schnell und einfach an Ihr Geld zu kommen.

Die horak Rechtsanwälte laden Sie zum Forderungsmanagement ein

Unsere Rechtsanwälte bieten Ihnen Partnerschaft und Zuverlässigkeit um Ihre Forderungen planbar zu managen.

Wir sind Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte für das Gebiet des Inkassorechts. Neben der Qualifikation zu Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz bieten wir ebenso die Spezialisierung der Fachanwälte für Urheberrecht und Medienrecht. Darüber hinaus können wir Patentanwälte hinzuziehen.

Unsere Themen

Im Bereich Inkasso und Forderungsmanagement haben wir für Sie wichtige Infos kurz und prägnant zusammengefasst.

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Mahnung

Der Schuldner kommt, durch eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Verzug.

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Vollsteckung

Ist der Forderungseinzug durch ein Mahnverfahren nicht fruchtbar, so folgt die Vollstreckung.

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Pfändung

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt durch Pfändung.

Unser besonderes Portfolio

Wir sind Profis und bieten Ihnen verschiedene Leistungen zu den Themen Forderungsmanagement sowie Inkasso.

Strategie

Entwicklung sowie Erstellung von inkassorechtlichen Strategien

Mahnschreiben

Nachdruck bei Forderung durch ein anwaltliches Mahnschreiben

Mahnbescheid

Einleitung und Durchsetzung gerichtlicher Mahnverfahren

Zwangsvollstreckung

Durchsetzung gerichtlich bestätigter offener Forderungen

Recherche

Adressermittlung des Schuldners

Bonitätsauskunft

Professionelle Prüfung der Zahlungsfähigkeit von Schuldnern

Expertise

Erstellung von Rechtsgutachten

Widerspruch

Abwehr angeblicher Ansprüche

Vorgerichtliches Inkasso

Sicherung der Liquidität durch außergerichtlichen Einzug von Forderungen

Prozessvertretung

Vertretung in Inkassoprozessen aller Art (außer vor dem BGH in Zivilsachen)

Auslandsinkasso

Prüfung der Erfolgsaussichten bei Einzug offener Auslandsforderungen

Überwachung

(Titel-)Überwachung, wenn sich der Schuldner den gerichtlichen Forderungen widersetzt

Pläne & Preise

Wir bieten derzeit aufgrund der hohen Nachfrage die nachfolgenden Gebührenpakete zu den dort jeweils genannten Konditionen an.

Erstberatung

pauschal
ab 0 €*

Pauschalhonorar

individuell
ab 200 €*

Stundensatz

Stundensatz
ab 999 €*

Onlineberatung

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Dauerberatung

monatliche Vergütung
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Neues Angebot

maßgeschneidert
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Treffen Sie uns

Rechtsanwälte, Fachanwälte, Patentanwälte – unsere Anwälte sind spezialisiert. Unsere Anwälte sind ein Team und ergänzen sich gegenseitig.

Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Rechtsanwalt · Beratender Ingenieur · Inkassoanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht

Julia Ziegeler

Rechtsanwältin · Inkassoanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Anna Umberg, LL.M., M.A.

Rechtsanwältin · Inkassoanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Dipl-Phys. Andree Eckhardt

Patentanwalt Europäischer Markenanwalt und Designanwalt

Katharina Gitmann-Kopilevich

Rechtsanwältin · Inkassoanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Karoline Behrend

Rechtsanwältin · Inkassoanwältin
Fachanwältin für Vergaberecht

Dr. Johanna K. Müller-Kühne

Patentanwältin · Dr. rer. nat. · Dipl. Biol.
European Patent Attorney
Europäische Markenanwältin und Designanwältin

Andreas Friedlein

Rechtsanwalt
Inkassoanwalt

Stefan Karfusehr

Rechtsanwalt · Inkassoanwalt

Jonas A. Herbst

Rechtsanwalt · Inkassoanwalt

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FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Inkassorecht und Förderungsmanagement.
Ein Schuldner ist derjenige, gegen den einem anderen ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis zusteht. In der Zwangsvollstreckung wird der Begriff Schuldner für die Partei, gegen die der vollstreckbare Anspruch gelten gemacht wird, benutzt.
Ein Gläubiger ist derjenige, dem ein Anspruch gegen einen anderen aus einem Schuldverhältnis zusteht. Der Begriff Gläubiger wird in der Zwangsvollstreckung auch als Parteibezeichnung für denjenigen verwendet, der einen vollstreckbaren Anspruch geltend macht.

Der Gläubiger erbringt eine Leistung. Dies geschieht in der Regel sofort. Der Schuldner hat etwas Zeit um die Gegenleistung zu erbringen. Diese Zahlungsfrist kann beispielsweise 14 Tage betragen. Mit dem Verlangen der Gegenleistung des Gläubigers gegenüber dem Kunden entsteht die Forderung. Eine Rechnung mit Zahlungsziel stellt im juristischen Sinne also eine Forderung dar.

Forderungsmanagement beginnt schon bei der Vertragsgestaltung, reicht über die Rechnungsstellung bis hin zum professionellen Mahnungwesen.

Gerichtliche Mahnverfahren und schließlich der gerichtlichen Vollstreckungsbescheides (Titel) sind das letzte Mittel im Forderungsmanagement.

Um Zahlungsausfälle zu vermeiden ist ein professionelles Mahnwesen unerlässlich. Sichern Sie die Liquidität Ihres Unternehmens!

Über die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung (früher: Offenbarungseid) kann sich der Gläubiger Einblicke in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners verschaffen.

Der Antrag auf eidesstattliche Offenbarungsversicherung setzt voraus, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner besitzt und er bereits einen mindestens teilweise erfolglosen Sachpfändungsversuch durch den Gerichtsvollzieher gegen ihn unternommen hat.

Der Gläubiger hat geleistet (z. B. Ware geliefert, einen Dienst erbracht, ein Werk erstellt), aber der Schuldner verweigert die Gegenleistung.

  1. Ist der Gläubiger dann nicht betrogen worden?
  2. Kann er den Schuldner nicht wegen Betrugs anzeigen?

Zunächst fragt es sich, ob eine Strafanzeige dem Gläubiger nützt, d.h. ihn eventuell rascher und mit größerer Wahrscheinlichkeit zu seinem Geld kommen lässt.

In geeigneten Fällen kann eine Strafanzeige ein wirksames Druckmittel gegen den Schuldner sein.

In Betracht kommt eine Anzeige wegen Betrugs bei der Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft des Tatorts (wo der Betrug begangen wurde, vor allem, wo getäuscht wurde), die man schriftlich oder mündlich einlegen kann.

Dabei sollte es aber vermieden werden, „Herrn/Frau X wegen Betrugs“ anzuzeigen, sondern vielmehr eine Sachverhaltsschilderung ohne Rechtsausführungen mit der Bitte um strafrechtliche Würdigung gegeben werden. So vermeidet man jedenfalls ein Verfahren gegen sich selbst wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB).

(Strafrechtliches Vorgehen gegen den Schuldner)

Der Gläubiger hat geleistet (z. B. Ware geliefert, einen Dienst erbracht, ein Werk erstellt), aber der Schuldner verweigert die Gegenleistung.

  1. Ist der Gläubiger dann nicht betrogen worden?
  2. Kann er den Schuldner nicht wegen Betrugs anzeigen?

Der entscheidende Punkt bei der Frage, ob sich ein Schuldnerverhalten als Betrug darstellt, ist das Vorliegen der vorgefassten Betrugsabsicht.

Neben der Täuschungshandlung (z. B. Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit), die zur Irrtumserregung beim Gläubiger führt (z. B. Vorstellung, der Schuldner sei zahlungsfähig), die wiederum eine Vermögensverfügung bewirkt (z. B. Lieferung einer bestimmten Ware, Erbringung einer Handwerkerleistung), die einen Vermögensschaden beim Gläubiger herbeiführt, muss die im Zeitpunkt der Täuschungshandlung bereits vorliegende Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, kommen.

Der Schuldner muss also im Zeitpunkt der Bestellung einer Leistung beim Gläubiger bereits die Absicht haben, sich einen Vorteil ohne Gegenleistung zu verschaffen.

Diese Absicht lässt sich trotz Bestreitens durch den Schuldner dann nachweisen, wenn seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Bestellung so sind, dass er davon ausgehen musste, die Gegenleistung nicht erbringen, d. h. seine Schuld nicht bezahlen zu können.

Anzeichen für eine vorgefasste Betrugsabsicht kann z. B. ein Geschäftsabschluss sein, wenn der Schuldner zuvor die eidesstattliche Vermögensoffenbarung abgegeben hat und er keine begründeten Aussichten darlegen kann, dass er wieder hätte zu Geld kommen können.

Häufig werden Schulden nach erfolgter Strafanzeige und vor der Strafverhandlung bezahlt, um eine milde Strafe oder gar die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit zu erreichen.

Die Kosten von Inkassobüros schwanken erheblich. Zu den reinen Beitreibungskosten kommen häufig noch Mitgliedsbeiträge in beträchtlicher Höhe. Die Kosten eines Anwaltes sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgeschrieben und richten sich nach dem Wert der Forderung. Für eine Forderung, die außergerichtlich geltend gemacht wird und einen Wert von beispielsweise € 500,00 hat, erhält ein Anwalt € 33,75 plus Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale.

Für die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens zur Erlangung eines Vollstreckungstitels gelten andere Gebührensätze, die im Voraus erfragt werden können.

Ein Vorteil des anwaltlichen Inkassos durch spezialisierte Anwälte ist es, dass Ihre Forderung immer in einer Hand bleibt, sowohl im unstreitigen Mahnverfahren, als auch im streitigen Gerichtsverfahren.

Sollten Sie weitere Fragen haben, so nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

Im Folgenden erfahren Sie wie ein Forderungseinzug durch das InkassoRA verläuft.

Erstberatung

In einer umfassenden Erstberatung können Sie zunächst folgende Fragen erläutern:

  • Fragen zur Rechnungslegung und zum Mahnwesen
  • Probleme der Vertragsgestaltung
  • Aufstellung benötigter Unterlagen
  • Vorgehensweise bei Zwangsvollstreckung
  • Betreuung eines einmaligen oder regelmäßiger Mahnverfahren
  • Festlegung der erforderlichen Maßnahmen
  • außergerichtliche Zahlungsaufforderung oder Einleitung gerichtlicher Schritte

Mahnverfahren

Anschließend erfolgt die Abwicklung des Forderungseinzugs durch ein Mahnverfahren, anschließender Zwangsvollstreckung oder anderer vereinbarten erforderlichen Maßnahmen.

Widerspruch und Überwachung

Ein Inkassoverfahren beinhaltet außerdem die Bearbeitung eines möglichen Widerspruchs des Schuldners. Die Überwachung laufender Fristen, Ratenzahlungsvereinbarungen und die Einleitung erneuter oder weitergehender Zwangsvollstreckungsversuche erfolgt automatisch durch den Anwalt.

Mandanten regelmäßiger Mahnverfahren erhalten regelmäßige Statusübersichten.

Zwangsvollstreckung und Vollstreckungstitel

Wenn beim Schuldner nichts zu holen ist muss der Gläubiger die beim Anwalt entstandenen Gebühren und Auslagen zunächst vorfinanzieren. Die Kosten für die Erlangung eines gerichtlichen Vollstreckungstitels sind aber meist auch dann nicht umsonst aufgewendet, wenn beim Schuldner zunächst im Wege der Zwangsvollstreckung nichts zu holen ist. Eine mit Vollstreckungstitel versehene Forderung verjährt regelmäßig erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), einem Zeitraum, in dem der Schuldner durchaus wieder zu Geld kommen kann. Zudem belegen Statistiken, dass letztendlich bis zu 90% aller Forderungen – wenn auch gelegentlich erst nach mehreren Jahren – beigetrieben werden können.

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Wir bieten Ihnen Partnerschaft und Zuverlässigkeit um Ihre Forderungen planbar zu managen.
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