inkassora – Kanzlei mit Inkasso

Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Drittschuldner

Drittschuldner ist derjenige, gegenüber dem der Schuldner die Forderung hat, die der Gläubiger pfänden lassen möchte. Bei Arbeitseinkommen ist der Arbeitgeber des Schuldners der Drittschuldner, bei einer Kaufpreisforderung ist Drittschuldner der Käufer.

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Dem Drittschuldner wird im Überweisungsbeschluss verboten, noch an seinen Gläubiger zu zahlen. Zahlt er dennoch, so wird er von seiner Zahlungspflicht nicht befreit. Er kann dem jedoch alle Einreden und Einwendungen entgegenhalten, die ihm zur Zeit der Pfändung gegenüber dem Schuldner zustanden; er kann insbesondere geltend machen, dass die Forderung nicht entstanden oder erloschen ist. Darüber hinaus kann er die Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung bestreiten oder geltend machen, dass die Forderung – zumindest teilweise – unpfändbar ist, wie dies auf Arbeitseinkommen in großem Umfang zutrifft.

Verweigert Ihnen der Drittschuldner die Zahlung, so bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als ihn auf Zahlung zu verklagen (siehe Drittschuldnerklage).

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