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Verjährungsfristen

Die Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Folgende Abweichungen von der dreijährigen Verjährungsfrist sind zu beachten:

In 30 Jahren verjähren (§ 197 Abs. 1 BGB):

  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  • Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden,
  • Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind,
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
  • familien- und erbrechtliche Ansprüche.

In zehn Jahren verjähren (§ 196 BGB):

  • Ansprüche aus Übertragung des Eigentums an einem Grundstück,
  • Ansprüche auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück.

In fünf Jahren verjähren:

  • werkvertragliche Gewährleistungsansprüche für Mängel eines Bauwerks (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),kaufrechtliche Mängelansprüche bei Bauwerken und bei Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2a und b BGB).

In zwei Jahren verjähren:

  • Kauf- und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche. Die Frist beginnt mit der Lieferung der gekauften Sache, bei Grundstücken mit der Übergabe, bei Werken mit der Abnahme. Bei Arglist des Verkäufers oder Werkunternehmers verbleibt es bei der dreijährigen Regelverjährung (§ 438 Abs. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BGB).
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