inkassora – Kanzlei mit Inkasso

Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Erbrecht

Der Tod des Schuldners unterbricht eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung nicht. Hatte der Gläubiger eine Pfändungsmaßnahme gegen den Schuldner eingeleitet, z.B. die Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher vornehmen lassen, und stirbt der Schuldner, so wird die Zwangsvollstreckung in den gesamten Nachlass fortgesetzt, ohne dass der Vollstreckungstitel gegen den oder die Erben umgeschrieben werden muss.

Stirbt dagegen der Schuldner, bevor die Zwangsvollstreckung begonnen hat, muss der Gläubiger die Erben ermitteln, einen Erbschein beim Amtsgericht – Nachlassgericht – beantragen und ihn zusammen mit dem Vollstreckungstitel dem Rechtspfleger des Gerichts, das den Titel erlassen hat, vorlegen, um ihn gegen den oder die Erben umschreiben zu lassen. Erbe ist, wer die Erbschaft angenommen hat oder innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Beim Tod des Gläubigers können dessen Erben gegen den Schuldner nur vorgehen, wenn der Vollstreckungstitel auf sie umgeschrieben ist. Dies können sie unter Vorlage eines Erbscheins beim Rechtspfleger des Gerichts beantragen, das den Vollstreckungstitel erlassen hat.

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