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Forderungspfändung

Bei der Forderungspfändung werden angebliche Geldforderungen des Schuldners gegen einen Dritten (Drittschuldner) auf Antrag vom Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – gepfändet.

Forderungspfändung ist die häufigste und zugleich wirksamste Pfändungsart, im Gegensatz zur Sachpfändung, bei der der Gerichtsvollzieher bewegliche Habe des Schuldners pfändet.

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Kontakt

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt oder seinen Firmensitz hat. Wohnt der Schuldner nicht in Deutschland, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Drittschuldner wohnt (z.B. Gläubiger wohnt in München, Schuldner in Straßburg, Drittschuldner in Frankfurt am Main; zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main – Vollstreckungsgericht). Das Amtsgericht pfändet die Forderung auf Antrag des Gläubigers und überweist sie ihm zur Einziehung durch den sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Vor Erlass des Pfändungsbeschlusses wird der Schuldner nicht angehört, damit er nicht noch schnell über die Forderung verfügen und sie so dem Zugriff des Gläubigers entziehen kann (z.B. durch Abtretung des pfändbaren Lohnteils vor der Lohnpfändung oder durch rasche Abhebung seines Kontoguthabens vor der Kontenpfändung). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält für den Drittschuldner das Verbot, an den Schuldner zu zahlen (Zahlungsverbot) und für den Schuldner das Verbot, über die Forderung – z.B. durch Einziehung oder Abtretung – zu verfügen (Verfügungsverbot).

Die Forderungspfändung wird mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam. Ist der Drittschuldner nicht bereit, an den Gläubiger zu zahlen, kann dieser ihn auf Zahlung verklagen (siehe Drittschuldnerklage). Die Wirksamkeit der Forderungspfändung kann dadurch gesteigert werden, dass der Gläubiger zuvor eine Vorpfändung – auch vorläufiges Zahlungsverbot genannt -, gegen den Schuldner durchführt.

Die wichtigsten Forderungspfändungen sind:

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